Jurafuchs

§ 73

Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordr
Fesselung von Personen
Stand 2023-04-25
Eine Person, die nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgehalten wird, kann gefesselt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
1.
Vollzugsdienstkräfte oder Dritte angreifen, Widerstand leisten oder Sachen von nicht geringem Wert beschädigen wird,
2.
fliehen wird oder befreit werden soll oder
3.
sich töten oder verletzten wird.

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