Ist die gepfändete Forderung bedingt oder betagt oder ihre Einziehung schwierig, so kann die Vollstreckungsbehörde anordnen, dass sie in anderer Weise zu verwerten sei. § 44 Absatz 1 gilt entsprechend.
§ 46
Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land NordrAndere Art der Verwertung
Stand 2023-04-25