Wird unmittelbarer Zwang angewendet, ist Verletzten, soweit es nötig ist und die Lage es zulässt, Beistand zu leisten und ärztliche Hilfe zu verschaffen.
§ 72
Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land NordrHilfeleistung für Verletzte
Stand 2023-04-25