Jurafuchs

§ 74

Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordr
Zum Schusswaffengebrauch berechtigteVollzugsdienstkräfte
Stand 2023-04-25
Bei der Anwendung unmittelbaren Zwangs ist der Gebrauch von Schusswaffen nur den in § 68 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 bezeichneten Dienstkräften der Gerichte und Staatsanwaltschaften gestattet. Die Vorschriften des Polizeigesetzes über den Schußwaffengebrauch nach den §§ 61 und 63 bis 65 des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen finden entsprechend Anwendung.

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