Bei Personenvereinigungen, die als solche leistungspflichtig sind, erfolgt das Zwangsverfahren in das Vermögen der Personenvereinigung. Entsprechendes gilt für Zweckvermögen und sonstige einer juristischen Person ähnlichen leistungspflichtigen Gebilde.
§ 9
Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land NordrZwangsverfahrengegen Personenvereinigungen
Stand 2023-04-25