Gepfändete Früchte, die vom Boden noch nicht getrennt sind, dürfen erst nach der Reife versteigert werden. Der Vollziehungsbeamte hat sie abernten zu lassen, wenn er sie nicht vor der Trennung versteigert.
§ 35
Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land NordrFrüchte auf dem Halm
Stand 2023-04-25