Die §§ 811 bis 813 der Zivilprozessordnung gelten auch für das Zwangsverfahren. Die Befugnisse des Vollstreckungsgerichts nimmt die Vollstreckungsbehörde wahr.
§ 27
Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land NordrPfändungs- und Vollstreckungsschutz
Stand 2023-04-25