Forderungen aus Wechseln und anderen Papieren, die durch Indossament übertragen werden können, werden dadurch gepfändet, dass der Vollziehungsbeamte die Papiere in Besitz nimmt.
§ 42
Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land NordrPfändung einer Wechselforderung
Stand 2023-04-25