Diese Verordnung gilt, soweit nichts anderes bestimmt ist,
1.
für die Beamtinnen und Beamten des Landes, der Gemeinden, der Landkreise und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie
2.
in entsprechender Anwendung für die