Jurafuchs

§ 16

AzUVO
Beamtinnen und Beamte der Polizei, des Strafvollzugsdienstes und des Abschiebungshaftvollzugsdienstes
Bestimmungen für Beamtinnen und Beamte des Landes
Stand 2005-11-29
(1)
Die im Wechseldienst eingesetzten Polizeibeamtinnen und -beamten versehen ihren Dienst auch an den dienstfreien Tagen sowie in der sonst dienstfreien Zeit.
(2)
Das Innenministerium wird ermächtigt, durch Verwaltungsvorschriften von § 8 Abs. 2 und § 10 Abs. 1 und 2 abweichende Regelungen über die Einteilung der regelmäßigen Arbeitszeit, über die Dienststundenregelung der im Wechseldienst eingesetzten Polizeibeamtinnen und -beamten sowie über den Bereitschaftsdienst zu erlassen. Die tägliche Arbeitszeit darf höchstens zwölf Stunden betragen. § 7 Abs. 2 Satz 3 bleibt unberührt.
(3)
Für die Beamtinnen und Beamten des Strafvollzugsdienstes und des Abschiebungshaftvollzugsdienstes gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass Verwaltungsvorschriften für den Strafvollzugsdienst und für den Abschiebungshaftvollzugsdienst vom Justizministerium erlassen werden.

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