Für Familienheimfahrten im Sinne von § 5 Abs. 1 der Landestrennungsgeldverordnung kann bei Vorliegen besonderer Gründe im Kalenderjahr bis zu zwei Tage Sonderurlaub unter Belassung der Bezüge bewilligt werden.
§ 28
AzUVOFamilienheimfahrten
Sonderurlaub
Stand 2005-11-29