Für teilzeitbeschäftigte Beamtinnen und Beamte sind die Arbeitstage, die tägliche Arbeitszeit sowie im Rahmen der § 9 Abs. 4 und § 10 Abs. 3 der Umfang des Arbeitszeitausgleichs im Einzelfall festzulegen. § 8 Abs. 2 und § 11 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2 sind zu beachten.
§ 14
AzUVOTeilzeitbeschäftigte Beamtinnen und Beamte
Bestimmungen für Beamtinnen und Beamte des Landes
Stand 2005-11-29