Die Dauer der Unterrichtsverpflichtung der beamteten Lehrkräfte im Rahmen der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit (§ 4) wird durch Verordnung der Landesregierung geregelt.
§ 18
AzUVOBeamtete Lehrkräfte
Bestimmungen für Beamtinnen und Beamte des Landes
Stand 2005-11-29