Jurafuchs

§ 34

AzUVO
Ärztliches Beschäftigungsverbot
Mutterschutz
Stand 2005-11-29
(1)
Eine schwangere Beamtin darf nicht beschäftigt werden, soweit nach einem ärztlichen Zeugnis ihre Gesundheit oder die ihres Kindes bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet ist.
(2)
Eine Beamtin, die in den ersten Monaten nach der Entbindung nach ärztlichem Zeugnis nicht voll leistungsfähig ist, darf nicht mit Tätigkeiten beschäftigt werden, die ihre Leistungsfähigkeit übersteigen.

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