Für jugendliche Beamtinnen und Beamte gelten §§ 22 und 28 bis 29 JArbSchG sowie die Rechtsverordnungen auf Grund von § 26 Nr. 1 JArbSchG, soweit sie Arbeiten nach § 22 Abs. 1 JArbSchG näher bestimmen, und von § 28 Abs. 2 JArbSchG entsprechend.
§ 49
AzUVOGeltung arbeitsschutzrechtlicher Vorschriften
Arbeitsschutz
Stand 2005-11-29