Jurafuchs

§ 7

AzUVO
Regelmäßige Arbeitszeit
Bestimmungen für Beamtinnen und Beamte des Landes
Stand 2005-11-29
(1)
Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist ein Zeitraum von einem Jahr zu Grunde zu legen; dabei darf die Arbeitszeit in keiner Woche 55 Stunden überschreiten.
(2)
Regelmäßige Arbeitstage sind die Tage von Montag bis Freitag. An Samstagen, Sonntagen, gesetzlichen Feiertagen, Heiligabend und Silvester ist dienstfrei. Wenn die dienstlichen Verhältnisse es erfordern, kann für diese Tage und für die sonst dienstfreie Zeit etwas anderes bestimmt werden.
(3)
Fallen gesetzliche Feiertage, Heiligabend oder Silvester auf einen Arbeitstag nach Absatz 2 Satz 1, vermindert sich die Wochenarbeitszeit jeweils um die Zeit, die an diesem Tag im Rahmen der täglichen Regelarbeitszeit der Beamtin oder des Beamten zu leisten wäre. Für Beamtinnen und Beamte, die an dienstfreien Tagen Dienst leisten müssen, vermindert sich die Wochenarbeitszeit, unabhängig von der tatsächlichen Dienstleistung, in demselben Umfang wie für Beamtinnen und Beamte desselben Verwaltungszweigs mit regulärer Arbeitszeit.

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