(1)
Die Dienststellen und Betriebe regeln die Dienststunden im Rahmen der gleitenden Arbeitszeit (§ 9 Abs. 1 und 2, § 11 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2) oder der feststehenden Arbeitszeit (§ 10 Abs. 1 und 2, §§ 11 und 12 Abs. 3).
(2)
Die tägliche Arbeitszeit darf zehn Stunden nicht überschreiten, sofern nicht Mehrarbeit nach § 67 Abs. 3 LBG angeordnet oder genehmigt ist.
(3)
§ 6 Abs. 2 gilt für erwachsene Beamtinnen und Beamte, die noch berufsschulpflichtig sind, entsprechend.