(1)
Während der Elternzeit ist Beamtinnen und Beamten mit Dienstbezügen auf Antrag eine Teilzeitbeschäftigung in ihrem Beamtenverhältnis mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit, höchstens mit 32 Stunden wöchentlich zu bewilligen, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Die Teilzeitbeschäftigung nach Satz 1 kann auch mit weniger als der Hälfte, mindestens aber einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt werden, wenn dies im Interesse des Dienstherrn liegt. Im Schuldienst an öffentlichen Schulen tritt an die Stelle der wöchentlichen Arbeitszeit nach Satz 1 und 2 die entsprechende Pflichtstundenzahl.
(2)
Mit Genehmigung der zuständigen Stelle darf eine Teilzeitbeschäftigung
1.
im Arbeitnehmerverhältnis beim eigenen Dienstherrn im Umfang von bis zu 32 Stunden wöchentlich oder
2.
in einem sonstigen Arbeitnehmerverhältnis oder als selbstständige Tätigkeit
nach Maßgabe der nebentätigkeitsrechtlichen Bestimmungen ausgeübt werden. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.