Die Beamtin oder der Beamte erhält in dem Kalenderjahr ihres oder seines 25-, 40- und 50-jährigen Dienstjubiläums jeweils einen Tag Sonderurlaub unter Belassung der Bezüge. § 3 Abs. 2 Satz 2 und § 4 der Jubiläumsgabenverordnung gelten entsprechend.
§ 27
AzUVODienstjubiläen
Sonderurlaub
Stand 2005-11-29