(1)
Die §§ 9 bis 14 MuSchG gelten entsprechend; dies gilt insbesondere für die Beschäftigungsverbote in § 10 Absatz 3 und § 13 Absatz 1 Nummer 3 MuSchG.
(2)
Für die Mitteilungs- und Aufbewahrungspflichten der Dienststelle gelten § 27 Absatz 1 bis 5 MuSchG entsprechend.
(3)
Für die Kontrolle und Überwachung der Einhaltung der dem Gesundheitsschutz dienenden mutterschutzrechtlichen Vorschriften gilt § 29 Absatz 1 bis 4 MuSchG entsprechend; die Regelungen des § 35 sind zu berücksichtigen.
(4)
Die aufgrund § 31 Nummer 1 bis 5 und Nummer 7 MuSchG erlassenen Rechtsverordnungen gelten entsprechend.