Jurafuchs

§ 50

AzUVO
Ärztliche Untersuchungen
Arbeitsschutz
Stand 2005-11-29
(1)
Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen als Beamtin oder Beamter nur eingestellt werden, wenn sie vor der Einstellung ärztlich entsprechend § 37 JArbSchG untersucht worden sind. Neun Monate, spätestens ein Jahr nach der Einstellung sind sie erneut ärztlich zu untersuchen. §§ 34, 35, 38 und 39 Abs. 1 JArbSchG gelten entsprechend.
(2)
Das Die Ärztin oder der Arzt teilt der für die Ernennung zuständigen Stelle in dem ärztlichen Zeugnis auch mit,
1.
ob die Gesundheit oder die Entwicklung der untersuchten Person durch die Beauftragung mit bestimmten Dienstgeschäften oder durch die Beschäftigung während bestimmter Zeiten gefährdet wird und
2.
ob eine außerordentliche Nachuntersuchung erforderlich ist.
(3)
Die vorgeschriebenen ärztlichen Untersuchungen für jugendliche Polizeibeamtinnen und -beamte führen die Polizeiärzte durch.

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