Zur Erprobung neuer Arbeitszeitmodelle kann die oberste Dienstbehörde befristete Ausnahmen von den Bestimmungen dieses Abschnitts zulassen, um insbesondere
1.
eine effektivere Aufgabenerledigung,
2.
ein verbessertes Dienstleistungsangebot oder
3.
eine bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf
zu erreichen. Durch die Ausnahmen darf der Gesundheitsschutz nicht beeinträchtigt werden; insbesondere sind §§ 4, 7 Abs. 1, § 8 Abs. 2 und § 11 Abs. 1 Satz 2 und 3 zu beachten. Führt die Erprobung zu einer Beeinträchtigung dienstlicher Interessen oder des Gesundheitsschutzes, sind die Arbeitszeitmodelle so anzupassen, dass die Beeinträchtigung unterbunden wird.