Bei Telearbeit oder vergleichbaren Arbeitsformen kann die Dienststelle oder der Betrieb, sofern dienstliche Gründe nicht entgegenstehen,
1.
Abweichungen von den Dienststunden- und Pausenregelungen unter Beachtung von § 8 Abs. 2 und § 11 Abs. 1 Satz 2 und 3 und
2.
abweichend von § 7 Abs. 2 Satz 2 den Samstag bis 13.00 Uhr, vor Ostern und Pfingsten bis 12.00 Uhr als Arbeitstag
zulassen.