Während eines Urlaubs unter Wegfall der Bezüge nach § 74 LBG werden Leistungen entsprechend den §§ 46 und 47 gewährt.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 48 Fernbleiben vom Dienst, Urlaub und Teilzeitbeschäftigung§ 48b Änderung der Inanspruchnahme von Pflegezeiten →