Während der Elternzeit ohne Bezüge darf eine Entlassung nach § 23 Absatz 3 oder 4 BeamtStG oder § 30 Absatz 2 BeamtStG gegen den Willen der Beamtin oder des Beamten nicht ausgesprochen werden. § 37 Absatz 2 gilt entsprechend.
§ 45
AzUVOEntlassung
Elternzeit
Stand 2005-11-29