(1)
1Basiskomponenten sind durch den Freistaat Sachsen zentral bereitgestellte E-Government-Anwendungen, die der fachunabhängigen oder fachübergreifenden Unterstützung der Verwaltungstätigkeit dienen. 2Mit Basiskomponenten dürfen mit Einwilligung des Nutzers Stamm-, Verfahrens- und Kommunikationsdaten sowie elektronische Dokumente zur Verwendung in anderen E-Government-Anwendungen und von anderen E-Government-Anwendungen öffentlicher Stellen im räumlichen Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/679 verarbeitet werden. 3Die Konzeption und die Entwicklung sowie die Pflege, der Betrieb und die Weiterentwicklung der Basiskomponenten erfolgen durch die Staatskanzlei. 4Für Basiskomponenten zur Nutzung von Geodaten gemäß § 2 Absatz 1 des Sächsischen Geodateninfrastrukturgesetzes vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 134), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Oktober 2016 (SächsGVBl. S. 507) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, erfolgen die Konzeption und Entwicklung sowie die Pflege und Weiterentwicklung durch das Staatsministerium für Regionalentwicklung. 5Für Basiskomponenten zur Unterstützung von Zahlungs- und Abrechnungsvorgängen erfüllt die Staatskanzlei die Aufgaben nach Satz 3 im Benehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen.(1) Basiskomponenten sind durch den Freistaat Sachsen zentral bereitgestellte E-Government-Anwendungen, die der fachunabhängigen oder fachübergreifenden Unterstützung der Verwaltungstätigkeit dienen. Mit Basiskomponenten dürfen mit Einwilligung des Nutzers Stamm-, Verfahrens- und Kommunikationsdaten sowie elektronische Dokumente zur Verwendung in anderen E-Government-Anwendungen und von anderen E-Government-Anwendungen öffentlicher Stellen im räumlichen Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/679 verarbeitet werden. Die Konzeption und die Entwicklung sowie die Pflege, der Betrieb und die Weiterentwicklung der Basiskomponenten erfolgen durch die Staatskanzlei. Für Basiskomponenten zur Nutzung von Geodaten gemäß § 2 Absatz 1 des Sächsischen Geodateninfrastrukturgesetzes vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 134), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Oktober 2016 (SächsGVBl. S. 507) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, erfolgen die Konzeption und Entwicklung sowie die Pflege und Weiterentwicklung durch das Staatsministerium für Regionalentwicklung. Für Basiskomponenten zur Unterstützung von Zahlungs- und Abrechnungsvorgängen erfüllt die Staatskanzlei die Aufgaben nach Satz 3 im Benehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen.
(2)
1Die staatlichen Behörden, die sich für die Unterstützung ihrer Verwaltungsabläufe durch informationstechnische Systeme entschieden haben, sind verpflichtet, bei der Einführung neuer informationstechnischer Systeme und bei wesentlichen Änderungen der eingesetzten informationstechnischen Systeme die hierfür einsetzbaren Basiskomponenten zu nutzen. 2Dies gilt nicht, soweit durch die Nutzung einer Basiskomponente entgegenstehende Verpflichtungen des Freistaates Sachsen verletzt würden, die vor der Verkündung dieses Gesetzes und mit Zustimmung der Staatsregierung begründet wurden. 3Auf Antrag kann die Staatskanzlei Ausnahmen von der Nutzungspflicht nach Satz 1 zulassen. 4Anderen, nicht zu ihrer Nutzung verpflichteten Behörden kann der Freistaat Sachsen Basiskomponenten zur Verfügung stellen.(2) Die staatlichen Behörden, die sich für die Unterstützung ihrer Verwaltungsabläufe durch informationstechnische Systeme entschieden haben, sind verpflichtet, bei der Einführung neuer informationstechnischer Systeme und bei wesentlichen Änderungen der eingesetzten informationstechnischen Systeme die hierfür einsetzbaren Basiskomponenten zu nutzen. Dies gilt nicht, soweit durch die Nutzung einer Basiskomponente entgegenstehende Verpflichtungen des Freistaates Sachsen verletzt würden, die vor der Verkündung dieses Gesetzes und mit Zustimmung der Staatsregierung begründet wurden. Auf Antrag kann die Staatskanzlei Ausnahmen von der Nutzungspflicht nach Satz 1 zulassen. Anderen, nicht zu ihrer Nutzung verpflichteten Behörden kann der Freistaat Sachsen Basiskomponenten zur Verfügung stellen.
(3)
1Die staatlichen Behörden sind verpflichtet, diejenigen Daten elektronisch zur Verfügung zu stellen und mindestens einmal jährlich zu aktualisieren, die für den Betrieb der im Freistaat Sachsen als Zuständigkeitsfinder eingesetzten Basiskomponente notwendig sind. 2Zu diesen Daten zählen insbesondere die Stammdaten der jeweiligen Behörde und elektronische Verweisungen auf die von der jeweiligen Behörde über öffentlich zugängliche Netze angebotenen Verwaltungsleistungen im Sinne von § 2 Absatz 3 des Onlinezugangsgesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122, 3138), in der jeweils geltenden Fassung, und auf die bereitgestellten elektronischen Formulare. 3Die Verpflichtung nach den Sätzen 1 und 2 gilt als erfüllt, wenn die an den Zuständigkeitsfinder zu liefernden Daten mit Einwilligung der Staatskanzlei aus Datenbanken über Schnittstellen der als Zuständigkeitsfinder eingesetzten Basiskomponente zur Verfügung gestellt und aktualisiert werden.(3) Die staatlichen Behörden sind verpflichtet, diejenigen Daten elektronisch zur Verfügung zu stellen und mindestens einmal jährlich zu aktualisieren, die für den Betrieb der im Freistaat Sachsen als Zuständigkeitsfinder eingesetzten Basiskomponente notwendig sind. Zu diesen Daten zählen insbesondere die Stammdaten der jeweiligen Behörde und elektronische Verweisungen auf die von der jeweiligen Behörde über öffentlich zugängliche Netze angebotenen Verwaltungsleistungen im Sinne von § 2 Absatz 3 des Onlinezugangsgesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122, 3138), in der jeweils geltenden Fassung, und auf die bereitgestellten elektronischen Formulare. Die Verpflichtung nach den Sätzen 1 und 2 gilt als erfüllt, wenn die an den Zuständigkeitsfinder zu liefernden Daten mit Einwilligung der Staatskanzlei aus Datenbanken über Schnittstellen der als Zuständigkeitsfinder eingesetzten Basiskomponente zur Verfügung gestellt und aktualisiert werden.
(4)
1Die Staatsregierung bestimmt vorbehaltlich der Bereitstellung entsprechender Haushaltsmittel die Basiskomponenten im Sinne von Absatz 1 Satz 1 und 2 durch Rechtsverordnung abschließend. 2Sie kann in dieser Rechtsverordnung für die Verpflichtung zur Nutzung nach Absatz 2 Satz 1 Übergangsfristen festlegen und berücksichtigt dabei insbesondere den Bestand der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes durch den Freistaat Sachsen eingesetzten informationstechnischen Systeme. 3Die Staatsregierung wird ferner ermächtigt, die Ausgestaltung einzelner Basiskomponenten jeweils durch Rechtsverordnung zu regeln. 4Die Rechtsverordnung nach Satz 3 kann insbesondere Regelungen enthalten über(4) Die Staatsregierung bestimmt vorbehaltlich der Bereitstellung entsprechender Haushaltsmittel die Basiskomponenten im Sinne von Absatz 1 Satz 1 und 2 durch Rechtsverordnung abschließend. Sie kann in dieser Rechtsverordnung für die Verpflichtung zur Nutzung nach Absatz 2 Satz 1 Übergangsfristen festlegen und berücksichtigt dabei insbesondere den Bestand der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes durch den Freistaat Sachsen eingesetzten informationstechnischen Systeme. Die Staatsregierung wird ferner ermächtigt, die Ausgestaltung einzelner Basiskomponenten jeweils durch Rechtsverordnung zu regeln. Die Rechtsverordnung nach Satz 3 kann insbesondere Regelungen enthalten über
1.
die Daten, die gemäß Absatz 3 für den Betrieb des im Freistaat Sachsen eingesetzten Zuständigkeitsfinders notwendig und daher von den staatlichen Behörden zu übermitteln sind,
2.
Interoperabilitäts- und Informationssicherheitsstandards,
3.
die technischen Voraussetzungen zur Verwendung der sorbischen Sprache sowie
4.
die von der konkreten Basiskomponente zu verarbeitenden personenbezogenen Daten.
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