Jurafuchs

§ 2a

SächsEGovG
Elektronische Verwaltungsverfahren
Allgemeine Regelungen
Stand 2021-05-13
(1)
1Wird ein Verwaltungsverfahren elektronisch durchgeführt, können die vorzulegenden Nachweise elektronisch eingereicht werden, es sei denn, dass durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist oder die Behörde für bestimmte Verfahren oder im Einzelfall die Vorlage eines Originals oder einer beglaubigten Abschrift in anderer als elektronischer Form verlangt. 2Die Behörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, welche Art der elektronischen Einreichung sie für die Ermittlung des Sachverhaltes zulässt.(1) Wird ein Verwaltungsverfahren elektronisch durchgeführt, können die vorzulegenden Nachweise elektronisch eingereicht werden, es sei denn, dass durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist oder die Behörde für bestimmte Verfahren oder im Einzelfall die Vorlage eines Originals oder einer beglaubigten Abschrift in anderer als elektronischer Form verlangt. Die Behörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, welche Art der elektronischen Einreichung sie für die Ermittlung des Sachverhaltes zulässt.
(2)
1Die staatlichen Behörden und die Träger der Selbstverwaltung können erforderliche Nachweise, die von einer öffentlichen Stelle im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, L 314 vom 22.11.2016, S. 72, L 127 vom 23.5.2018, S. 2), in der jeweils geltenden Fassung, stammen, mit der Einwilligung der betroffenen Person im Sinne von Artikel 7 der Verordnung (EU) 2016/679 direkt bei der ausstellenden öffentlichen Stelle elektronisch einholen. 2Satz 1 gilt entsprechend, soweit die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit elektronisch unterstützt ausgeführt wird.(2) Die staatlichen Behörden und die Träger der Selbstverwaltung können erforderliche Nachweise, die von einer öffentlichen Stelle im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, L 314 vom 22.11.2016, S. 72, L 127 vom 23.5.2018, S. 2), in der jeweils geltenden Fassung, stammen, mit der Einwilligung der betroffenen Person im Sinne von Artikel 7 der Verordnung (EU) 2016/679 direkt bei der ausstellenden öffentlichen Stelle elektronisch einholen. Satz 1 gilt entsprechend, soweit die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit elektronisch unterstützt ausgeführt wird.
(3)
1Die staatlichen Behörden und die Träger der Selbstverwaltung sollen bei der Einführung oder wesentlichen Änderung elektronischer Verwaltungsverfahren(3) Die staatlichen Behörden und die Träger der Selbstverwaltung sollen bei der Einführung oder wesentlichen Änderung elektronischer Verwaltungsverfahren
1.
erforderliche Zahlungsverfahren vollständig medienbruchfrei integrieren und
2.
die Abläufe so gestalten, dass Informationen zum Verfahrensstand und zum weiteren Verfahren sowie die Kontaktinformationen der zum Zeitpunkt der Anfrage zuständigen Ansprechstelle auf elektronischem Weg abgerufen werden können.

2Satz 1 Nummer 1 gilt für staatliche Behörden entsprechend für Zahlungsvorgänge in sonstigen elektronischen Verfahren, bei denen Entgelte für Leistungen der Verwaltung zu entrichten sind. Satz 1 Nummer 1 gilt für staatliche Behörden entsprechend für Zahlungsvorgänge in sonstigen elektronischen Verfahren, bei denen Entgelte für Leistungen der Verwaltung zu entrichten sind.

(4)
1Ist durch Rechtsvorschrift die Verwendung eines bestimmten Formulars vorgeschrieben, das ein Unterschriftsfeld vorsieht, wird allein dadurch nicht die Anordnung der Schriftform bewirkt. 2Bei einer für die elektronische Versendung an die Behörde bestimmten Fassung des Formulars entfällt das Unterschriftsfeld.(4) Ist durch Rechtsvorschrift die Verwendung eines bestimmten Formulars vorgeschrieben, das ein Unterschriftsfeld vorsieht, wird allein dadurch nicht die Anordnung der Schriftform bewirkt. Bei einer für die elektronische Versendung an die Behörde bestimmten Fassung des Formulars entfällt das Unterschriftsfeld.
(5)
1Die staatlichen Behörden und die Träger der Selbstverwaltung bieten in elektronischen Verwaltungsverfahren, in denen sie die Identität einer natürlichen oder juristischen Person aufgrund einer Rechtsvorschrift festzustellen haben oder aus anderen Gründen eine Identifizierung für notwendig erachten, elektronische Identitätsnachweise mit elektronischen Identifizierungsmitteln nach Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73, L 23 vom 29.1.2015, S. 19, L 155 vom 14.6.2016, S. 44), in der jeweils geltenden Fassung, oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2018 (BGBl. I S. 1147) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, an. 2In Verwaltungsverfahren bei den Trägern der Selbstverwaltung im Gesundheitswesen kann anstelle des elektronischen Identitätsnachweises nach § 18 des Personalausweisgesetzes vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1346), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, der elektronische Heilberufsausweis treten.2(5) Die staatlichen Behörden und die Träger der Selbstverwaltung bieten in elektronischen Verwaltungsverfahren, in denen sie die Identität einer natürlichen oder juristischen Person aufgrund einer Rechtsvorschrift festzustellen haben oder aus anderen Gründen eine Identifizierung für notwendig erachten, elektronische Identitätsnachweise mit elektronischen Identifizierungsmitteln nach Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73, L 23 vom 29.1.2015, S. 19, L 155 vom 14.6.2016, S. 44), in der jeweils geltenden Fassung, oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2018 (BGBl. I S. 1147) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, an. In Verwaltungsverfahren bei den Trägern der Selbstverwaltung im Gesundheitswesen kann anstelle des elektronischen Identitätsnachweises nach § 18 des Personalausweisgesetzes vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1346), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, der elektronische Heilberufsausweis treten.2

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