Jurafuchs

§ 13a

SächsEGovG
Bereitstellung von Daten
Regelungen für die Träger der Selbstverwaltung
Stand 2021-05-13
Stellen die Träger der Selbstverwaltung Daten, die sie zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben erhoben haben oder durch Dritte in ihrem Auftrag haben erheben lassen über öffentlich zugängliche Netze bereit, gelten § 8 Absatz 4, 6 und 7 sowie Vorgaben der Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 8 entsprechend.

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