Soweit die Träger der Selbstverwaltung sich für die elektronische Vorgangsbearbeitung oder Aktenführung entscheiden, gilt § 12 Absatz 1 Satz 2, Absatz 3 bis 5 entsprechend.
§ 16
SächsEGovGElektronische Vorgangsbearbeitung und Aktenführung
Regelungen für die Träger der Selbstverwaltung
Stand 2021-05-13