(1)
Soweit keine verbindlichen Standards vorgegeben sind, wird die Staatsregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung Regelungen zu erlassen zu:
1.
landesspezifischen Standards
a)
b)
2.
dem Einsatz bestimmter E-Government-Anwendungen und informationstechnischer Systeme zur elektronischen Unterstützung der Verwaltungstätigkeit, sofern die Interoperabilität nicht auf andere Weise hergestellt werden kann.
(2)
Zu den landesspezifischen Standards nach Absatz 1 Nummer 1 gehören insbesondere die Festlegung von
1.
technischen Vorgehensweisen für elektronische Verfahren, E-Government-Anwendungen und informationstechnische Systeme zur Unterstützung der Verwaltungstätigkeit (technische Standards) durch die Definition von Schnittstellen, die Festlegung von Datenaustauschschemata oder von Daten- und Dateiformaten für die Speicherung, den Austausch oder die Be- und Verarbeitung von Daten,
2.
organisatorischen Bedingungen oder von Vorgehensweisen hinsichtlich des Verfahrens für elektronische Verfahren, E-Government-Anwendungen und informationstechnische Systeme zur Unterstützung der Verwaltungstätigkeit (organisatorische Standards) durch die Festlegung von zeitlichen oder fachlichen Schnittstellen sowie
3.
technischen Vorgehensweisen und organisatorischen Bedingungen, die die Verfügbarkeit, Unversehrtheit oder die Vertraulichkeit von Daten betreffen (Sicherheitsstandards).