Jurafuchs

§ 17

SächsEGovG
Zentrale Einrichtungen des Freistaates Sachsen
Organisation
Stand 2021-05-13
(1)
1Die obersten Staatsbehörden entsenden Vertreter in ein Koordinierungsgremium, das ressortübergreifende Entscheidungen zu Fragen der Informationstechnologie (IT) und des E-Governments im Freistaat Sachsen trifft. 2Grundsätzliche oder weittragende Fragen von allgemeiner politischer, wirtschaftlicher, sozialer, finanzieller oder kultureller Bedeutung bereitet es zur Entscheidung für die Staatsregierung vor. 3Soweit aufgrund der von dem Koordinierungsgremium behandelten Fragen Haushaltsfolgen zu erwarten sind, sollen vor der Entscheidung diese Folgen und die weiteren, sich aus der Entscheidung dieser Frage ergebenden wesentlichen Auswirkungen in einer angemessenen Wirtschaftlichkeitsuntersuchung gemäß § 7 Absatz 2 der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, dargestellt werden.(1) Die obersten Staatsbehörden entsenden Vertreter in ein Koordinierungsgremium, das ressortübergreifende Entscheidungen zu Fragen der Informationstechnologie (IT) und des E-Governments im Freistaat Sachsen trifft. Grundsätzliche oder weittragende Fragen von allgemeiner politischer, wirtschaftlicher, sozialer, finanzieller oder kultureller Bedeutung bereitet es zur Entscheidung für die Staatsregierung vor. Soweit aufgrund der von dem Koordinierungsgremium behandelten Fragen Haushaltsfolgen zu erwarten sind, sollen vor der Entscheidung diese Folgen und die weiteren, sich aus der Entscheidung dieser Frage ergebenden wesentlichen Auswirkungen in einer angemessenen Wirtschaftlichkeitsuntersuchung gemäß § 7 Absatz 2 der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, dargestellt werden.
(2)
1Die Staatsregierung ernennt einen Beauftragten für Informationstechnologie des Freistaates Sachsen. 2Er ist in den Bereichen IT und E-Government insbesondere zuständig für(2) Die Staatsregierung ernennt einen Beauftragten für Informationstechnologie des Freistaates Sachsen. Er ist in den Bereichen IT und E-Government insbesondere zuständig für
1.
die Koordinierung der strategischen und operativen Führung der Verwaltung des Freistaates Sachsen im Rahmen der Entscheidungen der Staatsregierung und des Koordinierungsgremiums der Staatsregierung nach Absatz 1,
2.
die Zusammenarbeit mit den übrigen Ländern, dem Bund, der Europäischen Union und internationalen Partnern, wenn mehr als eine oberste Staatsbehörde betroffen ist, sowie mit den Kommunen des Freistaates Sachsen und
3.
die Vertretung des Freistaates Sachsen in Gremien, insbesondere im IT-Planungsrat.

3Er ist an allen Gesetzgebungsverfahren und anderen Regierungsvorhaben zu beteiligen, bei denen IT- und E-Government-Fragen zu berücksichtigen sind. 4Der Beauftragte für Informationstechnologie kann zur Wahrnehmung seiner Aufgaben Auskunft verlangen. Er ist an allen Gesetzgebungsverfahren und anderen Regierungsvorhaben zu beteiligen, bei denen IT- und E-Government-Fragen zu berücksichtigen sind. Der Beauftragte für Informationstechnologie kann zur Wahrnehmung seiner Aufgaben Auskunft verlangen.

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