Werden dem Freistaat Sachsen Interoperabilitäts- und Informationssicherheitsstandards verbindlich durch Beschlüsse des IT-Planungsrates gemäß Artikel 91c Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland vorgeschrieben, sind diese Standards durch die Träger der Selbstverwaltung bei den von ihnen eingesetzten informationstechnischen Systemen einzuhalten.
§ 13
SächsEGovGInteroperabilität
Regelungen für die Träger der Selbstverwaltung
Stand 2021-05-13