Jurafuchs

§ 13

SächsEGovG
Interoperabilität
Regelungen für die Träger der Selbstverwaltung
Stand 2021-05-13
Werden dem Freistaat Sachsen Interoperabilitäts- und Informationssicherheitsstandards verbindlich durch Beschlüsse des IT-Planungsrates gemäß Artikel 91c Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland vorgeschrieben, sind diese Standards durch die Träger der Selbstverwaltung bei den von ihnen eingesetzten informationstechnischen Systemen einzuhalten.

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