(1)
Interne Verwaltungsabläufe der staatlichen Behörden sollen in elektronischer Form abgewickelt werden, soweit nicht andere Rechtsvorschriften entgegenstehen.
(2)
Die staatlichen Behörden sollen Verwaltungsabläufe, die erstmals zu wesentlichen Teilen elektronisch unterstützt oder wesentlich geändert werden, vor Einführung der informationstechnischen Systeme dokumentieren, analysieren und optimieren.
(3)
Von Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ist abzusehen, soweit diese einen nicht vertretbaren wirtschaftlichen Mehraufwand bedeuten würden oder zwingende Gründe entgegenstehen.
(4)
Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend bei allen wesentlichen Änderungen der Verwaltungsabläufe oder der eingesetzten informationstechnischen Systeme.