(1)
1Die Staatsregierung legt dem Landtag im Jahr 2021 einen Bericht vor, in dem sie darlegt,(1) Die Staatsregierung legt dem Landtag im Jahr 2021 einen Bericht vor, in dem sie darlegt,
1.
welche Auswirkungen dieses Gesetz insbesondere auf die Entwicklung des E-Governments im Freistaat Sachsen hat,
2.
welche Projekte auf der Basis der Experimentierklausel des § 20 durchgeführt wurden,
3.
wie sich Datenschutz und Barrierefreiheit in den informationstechnischen Systemen des Freistaates Sachsen entwickelt haben,
4.
welche Kosten und Nutzen bei der Umsetzung dieses Gesetzes entstanden sind und
5.
ob eine Weiterentwicklung der Vorschriften dieses Gesetzes erforderlich ist.
2Bei der Evaluierung ist auch die Perspektive der Nutzer der E-Government-Angebote, insbesondere der Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen, zu berücksichtigen. Bei der Evaluierung ist auch die Perspektive der Nutzer der E-Government-Angebote, insbesondere der Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen, zu berücksichtigen.
(2)
Nach der Evaluierung gemäß Absatz 1 werden dem Landtag entsprechende Erfahrungsberichte jeweils nach Ablauf weiterer zwei Jahre vorgelegt.