Jurafuchs

§ 14

SächsEGovG
Basiskomponenten, Einheitliche Standards
Regelungen für die Träger der Selbstverwaltung
Stand 2021-05-13
(1)
1Die in § 10 Absatz 1 Satz 3 benannte Behörde kann Basiskomponenten auch den Trägern der Selbstverwaltung zur Verfügung stellen. 2Die im Freistaat Sachsen als Zuständigkeitsfinder eingesetzte Basiskomponente gemäß § 10 Absatz 3 wird den Trägern der Selbstverwaltung zur Verfügung gestellt.(1) Die in § 10 Absatz 1 Satz 3 benannte Behörde kann Basiskomponenten auch den Trägern der Selbstverwaltung zur Verfügung stellen. Die im Freistaat Sachsen als Zuständigkeitsfinder eingesetzte Basiskomponente gemäß § 10 Absatz 3 wird den Trägern der Selbstverwaltung zur Verfügung gestellt.
(2)
1§ 10 Absatz 3 gilt für die Träger der Selbstverwaltung entsprechend. 2Die Vorgaben der Rechtsverordnungen gemäß § 10 Absatz 4 Satz 3 und 4 gelten auch für die Träger der Selbstverwaltung, soweit sie Basiskomponenten nutzen oder gemäß Satz 1 in Verbindung mit § 10 Absatz 3 zur Bereitstellung elektronischer Daten verpflichtet sind.(2) § 10 Absatz 3 gilt für die Träger der Selbstverwaltung entsprechend. Die Vorgaben der Rechtsverordnungen gemäß § 10 Absatz 4 Satz 3 und 4 gelten auch für die Träger der Selbstverwaltung, soweit sie Basiskomponenten nutzen oder gemäß Satz 1 in Verbindung mit § 10 Absatz 3 zur Bereitstellung elektronischer Daten verpflichtet sind.
(3)
Für die Träger der Selbstverwaltung gelten die Vorgaben der Rechtsverordnung nach § 12b für verwaltungsebenenübergreifende elektronische Verwaltungsabläufe und Verwaltungsverfahren sowie für die verwaltungsebenenübergreifende elektronische Kommunikation.
(4)
1Dem IT-Kooperationsrat und den Trägern der Selbstverwaltung ist möglichst frühzeitig vor Erlass einer Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 4 Satz 3, die Regelungen gemäß § 10 Absatz 4 Satz 4 Nummer 1 enthält, oder einer Rechtsverordnung nach § 12b Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 2Ein Hinweis auf diese Gelegenheit wird im Sächsischen Amtsblatt veröffentlicht. 3Beschließt der IT-Kooperationsrat daraufhin eine Empfehlung im Sinne von § 18 Absatz 3 Satz 1 Nummer 6, ist diese bei Erlass der Rechtsverordnung zu berücksichtigen.(4) Dem IT-Kooperationsrat und den Trägern der Selbstverwaltung ist möglichst frühzeitig vor Erlass einer Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 4 Satz 3, die Regelungen gemäß § 10 Absatz 4 Satz 4 Nummer 1 enthält, oder einer Rechtsverordnung nach § 12b Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Ein Hinweis auf diese Gelegenheit wird im Sächsischen Amtsblatt veröffentlicht. Beschließt der IT-Kooperationsrat daraufhin eine Empfehlung im Sinne von § 18 Absatz 3 Satz 1 Nummer 6, ist diese bei Erlass der Rechtsverordnung zu berücksichtigen.

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