Jurafuchs

§ 4

SächsEGovG
Amtliche Mitteilungs- und Verkündungsblätter
Allgemeine Regelungen
Stand 2021-05-13
(1)
Eine durch Rechtsvorschrift bestimmte Pflicht zur Publikation in einem amtlichen Mitteilungs- oder Verkündungsblatt kann unbeschadet des Artikels 76 Absatz 1 und 2 der Verfassung des Freistaates Sachsen zusätzlich oder ausschließlich durch eine elektronische Ausgabe erfüllt werden, wenn diese über öffentlich zugängliche Netze angeboten wird.
(2)
1Jede Person muss einen angemessenen Zugang zu der Publikation haben. 2Es ist sicherzustellen, dass die gemäß Absatz 1 elektronisch publizierten Inhalte allgemein und dauerhaft zugänglich sind sowie eine Veränderung des Inhalts ausgeschlossen ist. 3Bei gleichzeitiger Publikation in elektronischer und papiergebundener Form hat die herausgebende Stelle eine Regelung zu treffen, welche Form als die authentische anzusehen ist. 4Gibt es nur eine elektronische Ausgabe, ist dies auf geeignete Weise in öffentlich zugänglichen Netzen bekannt zu machen. 5Gibt es nur eine elektronische Ausgabe oder ist die elektronische Form die authentische, muss die Möglichkeit bestehen, Ausdrucke zu bestellen oder in öffentlichen Einrichtungen auf die Publikation zuzugreifen.(2) Jede Person muss einen angemessenen Zugang zu der Publikation haben. Es ist sicherzustellen, dass die gemäß Absatz 1 elektronisch publizierten Inhalte allgemein und dauerhaft zugänglich sind sowie eine Veränderung des Inhalts ausgeschlossen ist. Bei gleichzeitiger Publikation in elektronischer und papiergebundener Form hat die herausgebende Stelle eine Regelung zu treffen, welche Form als die authentische anzusehen ist. Gibt es nur eine elektronische Ausgabe, ist dies auf geeignete Weise in öffentlich zugänglichen Netzen bekannt zu machen. Gibt es nur eine elektronische Ausgabe oder ist die elektronische Form die authentische, muss die Möglichkeit bestehen, Ausdrucke zu bestellen oder in öffentlichen Einrichtungen auf die Publikation zuzugreifen.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →