(1)
1Der Freistaat Sachsen und die sächsischen Kommunen arbeiten bei dem Ausbau ihrer informationstechnischen Systeme zusammen. 2Ziel dieser Kooperation ist insbesondere die Einführung elektronischer, verwaltungsebenenübergreifend interoperabler und sicherer Verwaltungsabläufe.(1) Der Freistaat Sachsen und die sächsischen Kommunen arbeiten bei dem Ausbau ihrer informationstechnischen Systeme zusammen. Ziel dieser Kooperation ist insbesondere die Einführung elektronischer, verwaltungsebenenübergreifend interoperabler und sicherer Verwaltungsabläufe.
(2)
1Der IT-Kooperationsrat ist das gemeinsame Gremium für diese Zusammenarbeit. 2Dem IT-Kooperationsrat gehören für den Freistaat Sachsen neben dem Beauftragten für Informationstechnologie des Freistaates Sachsen je ein Vertreter der Staatskanzlei und des Staatsministeriums des Innern an. 3Die anderen Staatsministerien entsenden zu Beratungsgegenständen, die ihre Ressortkompetenz betreffen, jeweils einen stimmberechtigten Vertreter in den IT-Kooperationsrat. 4Für die Kommunen gehören dem IT-Kooperationsrat drei Mitglieder an, von denen je ein Mitglied durch den Sächsischen Städte- und Gemeindetag, den Sächsischen Landkreistag und die Sächsische Anstalt für Kommunale Datenverarbeitung entsandt wird. 5Der IT-Kooperationsrat wird vom Beauftragten für Informationstechnologie des Freistaates Sachsen geleitet. 6Ein Vertreter des Sächsischen Datenschutzbeauftragten ist beratendes Mitglied des IT-Kooperationsrates. 7Durch den IT-Kooperationsrat können bei Bedarf externe Dritte mit zusätzlichem Fachwissen, insbesondere Vertreter einzelner Kommunen, beratend hinzugezogen werden.(2) Der IT-Kooperationsrat ist das gemeinsame Gremium für diese Zusammenarbeit. Dem IT-Kooperationsrat gehören für den Freistaat Sachsen neben dem Beauftragten für Informationstechnologie des Freistaates Sachsen je ein Vertreter der Staatskanzlei und des Staatsministeriums des Innern an. Die anderen Staatsministerien entsenden zu Beratungsgegenständen, die ihre Ressortkompetenz betreffen, jeweils einen stimmberechtigten Vertreter in den IT-Kooperationsrat. Für die Kommunen gehören dem IT-Kooperationsrat drei Mitglieder an, von denen je ein Mitglied durch den Sächsischen Städte- und Gemeindetag, den Sächsischen Landkreistag und die Sächsische Anstalt für Kommunale Datenverarbeitung entsandt wird. Der IT-Kooperationsrat wird vom Beauftragten für Informationstechnologie des Freistaates Sachsen geleitet. Ein Vertreter des Sächsischen Datenschutzbeauftragten ist beratendes Mitglied des IT-Kooperationsrates. Durch den IT-Kooperationsrat können bei Bedarf externe Dritte mit zusätzlichem Fachwissen, insbesondere Vertreter einzelner Kommunen, beratend hinzugezogen werden.
(3)
1Der IT-Kooperationsrat beschließt, soweit kommunale Belange berührt werden, Empfehlungen für die Kommunen und die staatlichen Behörden insbesondere zu(3) Der IT-Kooperationsrat beschließt, soweit kommunale Belange berührt werden, Empfehlungen für die Kommunen und die staatlichen Behörden insbesondere zu
1.
den im IT-Planungsrat behandelten Themen und den Beschlussvorschlägen des IT-Planungsrates,
2.
den Umsetzungsregelungen für die Beschlüsse des IT-Planungsrates, die dieser gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 des Vertrages über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern – Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c GG vom 20. November 2009 (SächsGVBl. 2010 S. 44) fasst, und den Bund-Länder-Beschlüssen im Bereich IT und E-Government,
3.
der Weiterentwicklung der Strategie für IT und E-Government des Freistaates Sachsen und der E-Government-Umsetzungsplanung des Freistaates Sachsen und der sächsischen Kommunen sowie zur Steuerung der Schlüsselprojekte aus dieser E-Government-Umsetzungsplanung,
3a.
der Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes im Freistaat Sachsen,
4.
der Weiterentwicklung der Basiskomponenten und des Sächsischen Verwaltungsnetzes sowie zu Strategien für die E-Government-Plattform,
5.
landesspezifischen Interoperabilitäts- und Informationssicherheitsstandards für verwaltungsebenenübergreifende elektronische Verwaltungsabläufe der im Freistaat Sachsen eingesetzten informationstechnischen Systeme,
6.
der Festlegung der gemäß § 10 Absatz 3 und 4 Satz 3 und 4 Nummer 1 in Verbindung mit § 14 Absatz 2 elektronisch zu liefernden Daten für die im Freistaat Sachsen als Zuständigkeitsfinder eingesetzte Basiskomponente und den Anforderungen an die alternative Schnittstelle für den Netzzugang gemäß § 11 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 des
Sächsischen Informationssicherheitsgesetzes
vom 2. August 2019 (SächsGVBl. S. 630), in der jeweils geltenden Fassung, und
7.
den elektronischen Kommunikations- und Zahlungsverfahren, die einheitlich im gesamten Freistaat Sachsen von den staatlichen Behörden und den sächsischen Kommunen gleichermaßen angeboten werden sollen.
2§ 17 Absatz 1 Satz 3 gilt für die Beschlüsse des IT-Kooperationsrates entsprechend. § 17 Absatz 1 Satz 3 gilt für die Beschlüsse des IT-Kooperationsrates entsprechend.
(4)
Die Beschlüsse des IT-Kooperationsrates werden einstimmig gefasst.
(5)
Der IT-Kooperationsrat wird durch eine Geschäftsstelle bei der Staatskanzlei unterstützt.