(1)
1Das Serviceportal Amt24 ist das Verwaltungsportal des Freistaates Sachsen. 2Es wird von der Staatskanzlei bereitgestellt. 3Die staatlichen Behörden nutzen das Serviceportal Amt24, um ihre Verwaltungsleistungen nach Maßgabe des Onlinezugangsgesetzes elektronisch anzubieten und ihre Aufgaben nach diesem Gesetz zu erfüllen.(1) Das Serviceportal Amt24 ist das Verwaltungsportal des Freistaates Sachsen. Es wird von der Staatskanzlei bereitgestellt. Die staatlichen Behörden nutzen das Serviceportal Amt24, um ihre Verwaltungsleistungen nach Maßgabe des Onlinezugangsgesetzes elektronisch anzubieten und ihre Aufgaben nach diesem Gesetz zu erfüllen.
(2)
1Das Serviceportal Amt24 stellt gemäß § 3 Absatz 2 des Onlinezugangsgesetzes Nutzerkonten bereit, über die sich Nutzer für die im Portalverbund verfügbaren elektronischen Verwaltungsleistungen von Bund und Ländern einheitlich identifizieren können. 2Der Nachweis der Identität des Nutzers eines Nutzerkontos kann auf unterschiedlichen Vertrauensniveaus erfolgen und muss die Verwendung des für das jeweilige Verwaltungsverfahren erforderlichen Vertrauensniveaus ermöglichen. 3Die besonderen Anforderungen der einzelnen Verwaltungsleistungen an die Identifizierung ihrer Nutzer sind zu berücksichtigen.(2) Das Serviceportal Amt24 stellt gemäß § 3 Absatz 2 des Onlinezugangsgesetzes Nutzerkonten bereit, über die sich Nutzer für die im Portalverbund verfügbaren elektronischen Verwaltungsleistungen von Bund und Ländern einheitlich identifizieren können. Der Nachweis der Identität des Nutzers eines Nutzerkontos kann auf unterschiedlichen Vertrauensniveaus erfolgen und muss die Verwendung des für das jeweilige Verwaltungsverfahren erforderlichen Vertrauensniveaus ermöglichen. Die besonderen Anforderungen der einzelnen Verwaltungsleistungen an die Identifizierung ihrer Nutzer sind zu berücksichtigen.
(3)
1Der Nutzer eines Nutzerkontos nach Absatz 2 Satz 1 eröffnet einen Zugang für die Übermittlung elektronischer Dokumente nach § 1 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen in Verbindung mit § 3a Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, indem er über sein Nutzerkonto entweder für das jeweilige elektronische Verwaltungsverfahren einen Antrag stellt oder mit der Behörde in Kontakt tritt. 2Darauf ist der Nutzer bei der Einrichtung des Nutzerkontos hinzuweisen.(3) Der Nutzer eines Nutzerkontos nach Absatz 2 Satz 1 eröffnet einen Zugang für die Übermittlung elektronischer Dokumente nach § 1 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen in Verbindung mit § 3a Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes , indem er über sein Nutzerkonto entweder für das jeweilige elektronische Verwaltungsverfahren einen Antrag stellt oder mit der Behörde in Kontakt tritt. Darauf ist der Nutzer bei der Einrichtung des Nutzerkontos hinzuweisen.
(4)
1Die Staatsregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Ausgestaltung und Nutzung des Serviceportals Amt24 näher zu bestimmen. 2Die Rechtsverordnung kann insbesondere Regelungen enthalten zu:(4) Die Staatsregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Ausgestaltung und Nutzung des Serviceportals Amt24 näher zu bestimmen. Die Rechtsverordnung kann insbesondere Regelungen enthalten zu:
1.
Betrieb und Pflege,
2.
der Umsetzung der Verpflichtung, mit den Verwaltungsportalen des Bundes und der Länder einen Portalverbund zu bilden,
3.
der Verwendung von Basiskomponenten, Standards, Schnittstellen und Sicherheitsvorgaben für die Anbindung an das Serviceportal Amt24 und die Abwicklung von Verwaltungsleistungen im Serviceportal Amt24, soweit sie nicht durch Bundesrecht abschließend geregelt sind,
4.
der Bestimmung der für Nutzerkonten zuständigen und datenschutzrechtlich verantwortlichen Stellen sowie
5.
den von den Stellen nach Nummer 4 verarbeiteten personenbezogenen Daten.
(5)
Die für die Abwicklung von Verwaltungsleistungen zuständige Behörde kann mit Einwilligung des Nutzers die erforderlichen Daten aus dem Nutzerkonto elektronisch abrufen.