Jurafuchs

§ 9

SächsEGovG
Interoperabilität
Regelungen für die staatlichen Behörden
Stand 2021-05-13
Die staatlichen Behörden haben die informationstechnischen Systeme zur Unterstützung ihrer Verwaltungsabläufe vorbehaltlich der Bereitstellung entsprechender Haushaltsmittel so auszugestalten, dass ein medienbruchfreier Datenaustausch (Interoperabilität) zwischen ihnen ermöglicht und die Interoperabilität im Verhältnis zu anderen Verwaltungsebenen gefördert wird.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →