Die staatlichen Behörden und die Träger der Selbstverwaltung gestalten die elektronische Kommunikation und elektronische Dokumente schrittweise so, dass sie auch von Menschen mit Behinderungen grundsätzlich uneingeschränkt und barrierefrei im Sinne von § 3 des Sächsischen Integrationsgesetzes vom 28. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 196, 197), das durch Artikel 14 des Gesetzes vom 14. Juli 2005 (SächsGVBl. S. 167) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, genutzt werden können.
§ 6
SächsEGovGBarrierefreiheit
Allgemeine Regelungen
Stand 2021-05-13