Jurafuchs

§ 22

SächsEGovG
Einschränkung eines Grundrechtes
Schlussvorschriften
Stand 2021-05-13
Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung nach Artikel 33 der Verfassung des Freistaates Sachsen wird durch § 3a Absatz 3 Satz 1 und 2 Nummer 2, §§ 6, 10 Absatz 1 Satz 2, Absatz 4 Satz 3 und 4 Nummer 4 sowie § 11a Absatz 4 Satz 2 Nummer 3 und 4 eingeschränkt.

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