Die obere Fischereibehörde kann auf Antrag des Inhabers des Fischereirechts für einen bestimmten Zeitraum stehende Gewässer Privatgewässern gleichstellen. Dem Antrag darf nur aus Gründen des öffentlichen Interesses entsprochen werden. Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.
§ 2
LandesfischereigesetzGleichstellung von stehenden Gewässern mitPrivatgewässern
Stand 2026-06-22