Ist ein selbständiges Fischereirecht auf das Hegen, Fangen oder Aneignen nur einzelner im § 3 Abs. 1 aufgeführter Fische, auf die Benutzung bestimmter Fangmittel, auf Zeit oder für den häuslichen Gebrauch oder in anderer Hinsicht beschränkt, so kann es durch Vertrag nur auf den Eigentümer des belasteten Gewässergrundstücks oder auf den Inhaber eines nicht beschränkten selbständigen Fischereirechts an demselben Gewässergrundstück und nur ungeteilt übertragen werden.
§ 9
Bekanntmachung der Neufassung des LandesfischereigÜbertragung von beschränktenselbständigen Fischereirechten
Stand 2025-03-11