Jurafuchs

§ 14

Landesfischereigesetz
Fischereipachtvertrag
Stand 2026-06-22
(1)
Abschluss und Änderungen eines Fischereipachtvertrages bedürfen der Schriftform oder der elektronischen Form. Die Pachtzeit muß mindestens zwölf Jahre betragen; die Fischereibehörde kann zur Vermeidung unbilliger Härten hiervon Ausnahmen zulassen.
(2)
Verträge, die gegen Absatz 1 verstoßen, sind nichtig.
(3)
Auf den Fischereipachtvertrag finden die Vorschriften der §§ 566 bis 567b, 1056 und 2135 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechende Anwendung.

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