(1)
Abschluß und Änderungen eines Fischereipachtvertrages bedürfen der Schriftform. Die Pachtzeit muß mindestens zwölf Jahre betragen; die Fischereibehörde kann zur Vermeidung unbilliger Härten hiervon Ausnahmen zulassen.
(2)
Verträge, die gegen Absatz 1 verstoßen, sind nichtig.
(3)
Auf den Fischereipachtvertrag finden die Vorschriften der §§ 566 bis 567b, 1056 und 2135 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechende Anwendung.