Die Erhebung von Gebühren für den Fischereischein und die Ausstellung eines Nachweises über die Entrichtung der Fischereiabgabe einschließlich der Eintragung in das Fischereiregister richten sich nach den gebührenrechtlichen Vorschriften.
§ 36
LandesfischereigesetzGebühren
Stand 2026-06-22