Jurafuchs

§ 8

Bekanntmachung der Neufassung des Landesfischereig
Übertragung von nicht beschränktenselbständigen Fischereirechten
Stand 2025-03-11
(1)
Ein nicht beschränktes selbständiges Fischereirecht kann nur ungeteilt übertragen werden, es sei denn, die Übertragung erfolgt an den Eigentümer des belasteten Gewässergrundstücks. Der Vertrag bedarf der notariellen Beurkundung. Das gleiche gilt für einen Vertrag, durch den der Berechtigte sich zur Übertragung des Fischereirechts verpflichtet.
(2)
Ein nicht beschränktes selbständiges Fischereirecht, das neben anderen nicht beschränkten selbständigen Fischereirechten an denselben Gewässergrundstücken besteht, kann nur auf den Eigentümer des Gewässergrundstücks oder auf einen Inhaber eines nicht beschränkten selbständigen Fischereirechts an diesem Gewässergrundstück übertragen werden. Eine Erbengemeinschaft kann ein solches Recht auch auf einen Miterben übertragen.
(3)
Ist das Fischereirecht mit dem Eigentum an einem anderen Grundstück als dem Gewässergrundstück verbunden und ist dieses Grundstück mit dem Recht eines Dritten belastet, so kann das Fischereirecht nur mit Zustimmung des Dritten übertragen werden, wenn dessen Recht berührt wird; die Zustimmungserklärung bedarf der öffentlichen Beglaubigung.
(4)
Mit dem Fischereirecht verbundene Nebenrechte oder Verpflichtungen gehen auf den Erwerber über.

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