Bei bestehenden Anlagen nach § 45 Abs. 1 kann die obere Fischereibehörde im Benehmen mit der zuständigen Wasserbehörde vom Betreiber der Anlage nachträglich die Errichtung von Fischwegen fordern.
§ 46
Bekanntmachung der Neufassung des LandesfischereigFischwege bei bestehenden Anlagen
Stand 2025-03-11