Jurafuchs

§ 39

Bekanntmachung der Neufassung des Landesfischereig
Verbot schädigender Mittel
Stand 2025-03-11
(1)
Es ist verboten, beim Fischfang künstliches Licht, explodierende, betäubende und giftige Mittel sowie verletzende Geräte, mit Ausnahme von Angelhaken, anzuwenden.
(2)
Die obere Fischereibehörde kann im Einvernehmen mit der oberen Wasserbehörde für wissenschaftliche Zwecke Ausnahmen von den Bestimmungen des Absatzes 1 zulassen.
(3)
Das Ministerium kann nach Anhörung des Beirats für das Fischereiwesen durch Rechtsverordung bestimmen, unter welchen Voraussetzungen die Ausübung des Fischfanges unter Anwendung des elektrischen Stromes zulässig ist.

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