Jurafuchs

§ 37

Landesfischereigesetz
Fischereierlaubnisschein
Stand 2026-06-22
(1)
Wer in einem Gewässer, in dem er nicht Fischereiberechtigte oder -berechtigter oder Fischereipächterin oder -pächter ist, die Fischerei ausübt, muss unabhängig von § 31 einen Erlaubnisschein bei sich führen und diesen auf Verlangen den in § 31 Absatz 1 Satz 1 genannten Personen zur Prüfung aushändigen oder in elektronischer Form vorzeigen. Satz 1 gilt ebenfalls für Personen, die gemäß § 31 Absatz 3 Nummer 3 keines Fischereischeins bedürfen.
(2)
Ein Erlaubnisschein ist nicht erforderlich
a)
in den Fällen des § 31 Absatz 3 Nummer 1 und 2 ,
b)
bei genehmigten fischereilichen Veranstaltungen.

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