(1)
Wer in einem Gewässer, in dem er nicht Fischereiberechtigter oder Fischereipächter ist, die Fischerei ausübt, muß unabhängig von § 31 einen Erlaubnisschein bei sich führen und diesen auf Verlangen den in § 31 Abs. 1 genannten Personen zur Prüfung aushändigen.
(2)
Ein Erlaubnisschein ist nicht erforderlich
a)
in den Fällen des § 31 Abs. 2,
b)
bei genehmigten fischereilichen Veranstaltungen.