Das Fischereirecht steht vorbehaltlich des § 5 dem Eigentümer des Gewässergrundstücks zu; es ist untrennbar mit dem Eigentum am Gewässergrundstück verbunden.
§ 4
Bekanntmachung der Neufassung des LandesfischereigInhaber des Fischereirechts
Stand 2025-03-11